Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen e. V. - SatzungArbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen e. V. - Satzung

Der ASL e.V. wurde am 4. September 1992 gegründet und ist seit Januar 1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

Satzung

§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet »Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen« (ASL). Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgte am 06. Januar 1993, seitdem führt er den Zusatz »e.V.« im Namen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist dem Dachverband Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V. beigetreten.

§ 2  Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen einzutreten, die so schwer behindert sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernder Assistenz bedürfen.
(3) Deshalb erstrebt der Verein gesellschaftliche Zustände, in denen die Rechte behinderter Menschen, über ihre eigene Person frei zu verfügen, in einer eigenen Wohnung zu leben und einen eigenen Haushalt zu führen, sich an der allgemein üblichen Kommunikation zu beteiligen und am öffentlichen Verkehr teilzunehmen, gewährleistet sind.
(4) Der Verein setzt sich für ein sozial abgesichertes und chancengleich in die Gesellschaft einbezogenes Leben behinderter Menschen ein. Seiner Tätigkeit liegen zugrunde die Erklärung über die Rechte der Behinderten, die 1975 von der XXX. Generalversammlung der UNO verabschiedet wurde, die Erklärung an die KSZE im Auftrag der Konferenz über »Menschenrechte und behinderte Menschen«, abgehalten in Helsinki vom 10.–11. April 1992 und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (Behindertenrechtskonvention [BRK]) verabschiedet am 13. Dezember 2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York. Beide Erklärungen und das Übereinkommen sind Bestandteil dieser Satzung. Sie werden im Anhang angeführt.
(5) Mit seiner Tätigkeit will der Verein zur Differenzierung und Stärkung des Selbsthilfepotentials schwerstbehinderter Menschen beitragen. Er sieht darin einen konkreten Beitrag zur Behebung des in Deutschland herrschenden Pflegenotstandes. Der Verein vertritt die Interessen schwerstbehinderter Menschen, die die von ihnen benötigte Assistenz selbst organisieren, und die die Personen, die sie erbringen, bei sich als persönliche Assistent*innen für Lohn und Honorar beschäftigen, und die die Funktion der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder Engagierenden selbst übernehmen. Als sein besonderes Anliegen betrachtet es der Verein, die behinderten Menschen bei der sachgerechten Ausübung der mit der Wahrnehmung dieser Funktionen verbundenen Tätigkeiten zu unterstützen und ihre gemeinsamen Interessen in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit zu vertreten. Diesen Zwecken soll durch die Übernahme folgender Aufgaben gedient werden:

  • Öffentlichkeitsarbeit, um über das Leben behinderter Menschen zu informieren und bestehende Vorurteile und Ausgrenzungsmechanismen abzubauen;
  • Aufbau und Betrieb eines Archivs, das die Belege über die Verletzungen der Menschen- und Bürgerrechte schwerstbehinderter Menschen sammelt;
  • Beratung und Schulung, um Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Wahrnehmung der Arbeitgeber*innenfunktion oder die Gestaltung des Honorarverhältnisses erforderlich sind;
  • Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Menschen mit und ohne Behinderungen zum selbstbestimmten Leben
  • Beratung und Hilfe bei der Einrichtung von Assistenzverhältnissen;
  • Beratung, Training und andere Angebote zur Unterstützung einer selbstbestimmten Lebensführung und zum Erwerb der dafür erforderlichen Fähigkeiten;
  • Vertretung der Mitglieder in Verhandlungen mit Ämtern und Kostenträgern;
  • Unterstützung der emanzipatorischen Behinderten- bzw. Krüppelbewegung;
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen, soweit es den Zielen des Vereins nicht widerspricht.

§ 3  Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Ausnahme bilden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Ihre Höhe muss in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen.
(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichen aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt, seine Zwecke fördert und sich für die Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt.
(2) Geht ein Mitglied ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein ein, ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein; dies betrifft nicht die Möglichkeit, in den Vorstand gewählt zu werden.
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 70% G.d.B. aufweist und / oder den Vermerk „H“ im Schwerbehindertenausweis besitzt oder offensichtlich schwerbehindert ist. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein ideell und / oder materiell unterstützen und / oder im Verein aktiv mitarbeiten will.

§ 5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Es ist eine Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals zu wahren.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden, um so eine ordnungsgemäße Sachverhaltsklärung zu gewährleisten. Gegen den Ausschließungsbeschluss, der sorgfältig zu begründen ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die entscheidet. Maßgeblich ist jeweils das Datum des Posteingangs.
(5) Wird der Beschluss über den Ausschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so unterwirft er sich diesem.

§ 6  Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Erst wenn der Mitgliedsbeitrag für das erste Jahr vollständig entrichtet ist, können neu eingetretene Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für ein volles Kalenderjahr zu zahlen, wenn der Ein- bzw. Austritt oder Ausschluss während des Geschäftsjahres erfolgt.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied kann an allen Veranstaltungen des Vereinslebens teilnehmen und an& seiner Gestaltung mitwirken. Es besitzt das Recht, auf Sitzungen von Vorstand und Mitgliederversammlung gehört zu werden und Anträge bei allen Vereinsorganen einzureichen.
(2) Jedes Mitglied kann, soweit Datenschutzinteressen dem nicht widersprechen, die Bücher und Unterlagen des Vereins einsehen und rechtzeitig eine Abschrift des Geschäftsberichts vom Vereinsvorstand verlangen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, rechtzeitig seine Beiträge zu bezahlen und nach besten Kräften die Bestrebungen des Vereins zu fördern.
(4) Das Wahl- und Stimmrecht von fördernden Mitgliedern ist beschränkt (vgl. § 8 Abs. 5).
(5) Die gleichzeitige Wahrnehmung von mehreren Ämtern im Verein ist unstatthaft. Ausnahmen sind zeitweilig möglich, bedürfen der Begründung und müssen von der Mitgliedervollversammlung gebilligt werden.
(6) Die Verletzung von Mitgliedspflichten und Handlungen gegen die Vereinsziele können zur Entbindung von Rechten und Befugnissen und zum Ausschluss führen.

§ 8  Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliedervollversammlung und der Vorstand.
(2) Bei Bedarf können zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen eingerichtet und regionale Gliederungen gebildet werden.
(3) Der Vorstand sowie die Arbeitsgruppen und regionalen Gliederungen geben sich Geschäftsordnungen.
(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Aufzeigen oder in einer anderen Form, die den Möglichkeiten des jeweiligen Mitgliedes entsprechen. Auf Antrag von 25 Prozent der anwesenden Mitglieder haben sie geheim per Stimmzettel zu erfolgen.
(5) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der von ordentlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen erhält.

§ 9  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem*der Vorsitzenden, dem*der Schriftführer*in, der*die zugleich stellvertretende*r Vorsitzende*r ist, und dem*der Kassenwart*in.
(2) Der Vorstand kann nur aus ordentlichen Mitgliedern gebildet werden. Der*die Vorsitzende und sein*ihre Stellvertreter*in dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen.
(3) Sofern der*die Kassenwart*in in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein steht, so ist er*sie in seiner*ihrer Befugnis, die Geschäfte zu führen, insoweit beschränkt, als es seine*ihre eigenen Personalangelegenheiten betrifft.
(4) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einzelvertretung berechtigt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der*die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit eine Person als Vertretung. Diese Entscheidung muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten.
(6) Er kann besonderen Personen die Erledigung bestimmter Aufgaben und die Besorgung abgegrenzter Geschäftsbereiche übertragen. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Einrichtung von Arbeitsgruppen und regionalen Gliederungen vor und empfiehlt Personen zu deren Leitung.
(7) Vorstandssitzungen finden mindestens halbjährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den*die Vorsitzende*n, bei dessen*deren Verhinderung durch den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder – darunter der*die Vorsitzende oder der*die stellvertretende Vorsitzende –anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum von Fax bzw. E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem& Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um neue Beschlussfassungspunkte muss dem Vorstand innerhalb einer Woche zugehen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien für die Entwicklung und die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen, legt den Haushaltsplan fest und wählt die Organe des Vereins. Sie entscheidet über die Entlastung von Vorstand und Kassierer*in. Die Mitgliederversammlung erledigt die Angelegenheiten, die ihr von den Vereinsorganen vorgelegt werden. Verträge von besonderer Bedeutung, insbesondere Immobiliengeschäfte,langfristige Mietverträge und Verträge, die erheblich die Belange des Vereins berühren, bedürfen ihrer Zustimmung. Die Bildung von Rücklagen und deren Höhe ist ebenfalls von ihr zu billigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung von Arbeitsgruppen und regionalen Gliederungen und bestimmt die Personen für deren Leitung.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Ausübung des Stimmrechts per Brief, auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder Videokonferenz) oder die Übertragung der eigenen Stimme auf eine andere Person sind möglich.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 11  Beurkundung und Niederschriften

(1) Die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Arbeitsgruppen sind schriftlich abzufassen und von der Person, die den Vorsitz innehat, und der, die mit der Schriftführung betraut ist, zu unterzeichnen.
(2) Es ist ein Beschlussbuch anzulegen und zu führen. Urkunden, Protokolle, Unterlagen, andere Schriftstücke und Belege sind zu archivieren.

§ 12  Anhang

(1) Erklärung über die Rechte der Behinderten
(2) Helsinkier Erklärung zu Menschenrechten und Behinderung
(3) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) vom 13.12.2006. Resolution 61/106 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am 03.05.2008.

Satzung vom 27. Januar 2017
in der Neufassung vom 25. September 2021. 
Berlin, den 25.09.2021

Sabine Graudenz
Djeni Peric
Michael Zander

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Als wir den Verein 1992 gründeten, waren wir von dem Modell der Persönlichen Assistenz wie elektrisiert. Wir wollten diese Errungenschaft unbedingt auch in Berlin etablieren.